AGB


AGB des Photographen-Handwerks (Bundesanzeiger Nr. 88 vom 15. Mai 2002 – Seite 10.436)

I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten fuer alle dem Fotografen erteilten Auftraege. Sie gelten als
vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in
welcher technischer Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative,
Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)

II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des
Urheberrechtsgesetzes zu.

2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsaetzlich nur fuer den eigenen Gebrauch
des Auftraggebers bestimmt.

3. Uebertraegt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdruecklich
etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht uebertragen, Eine
Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst ueber nach vollstaendiger Bezahlung des Honorars an den
Fotografen.

5. Der Besteller eines Bildes im Sinne vom Paragraphen 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu
vervielfaeltigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte uebertragen
worden sind. Paragraph 60 UrhG wird ausdruecklich abbedungen.

6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde,
verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf
Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.

7. Die Negative/Daten verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative/Daten an den
Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

III. Verguetung, Eigentumsvorbehalt
1. Fuer die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder eine
vereinbarte Pauschale zuzueglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten
(Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Studiomieten ect.) sind vom
Auftraggeber zu tragen. Gegenueber Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inklusive
Mehrwertsteuer aus.

2. Faellige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber
geraet in Verzug, wenn er faellige Rechnungen nicht spaetestens 30 (in Worten: dreissig) Tage
nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen
bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Faelligkeit zugehenden Mahnung zu
einem frueheren Zeitpunkt herbeizufuehren.

3. Bis zur vollstaendigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum
des Fotografen.

4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdruecklichen Weisungen hinsichtlich der
Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezueglich der Bildauffassung sowie
der kuenstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wuenscht der Auftraggeber waehrend
oder nach einer Aufnahmeproduktion Aenderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der
Fotograf behaelt den Verguetungs-Anspruch fuer bereits begonnene Arbeiten.

IV. Haftung
1. Fuer die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen
Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf fuer sich und seine Erfuellungsgehilfen nur bei Vorsatz
und grober Fahrlaessigkeit. Er haftet ferner fuer Schaeden aus der Verletzung des Lebens, des
Koerpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder
seine Erfuellungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzung herbeigefuehrt haben. Fuer Schaeden
an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der
Fotograf – wenn nichts anderes Vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlaessigkeit.

2. Der Fotograf verwahrt die Negative/Daten sorgfaeltig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
von ihm aufbewahrte Negative/Daten nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.
Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm die Negative/Daten zum Kauf
an.

3. Der Fotograf haftet fuer Lichtbestaendigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen
der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

4. Die Zusendung und Ruecksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und
Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die
Ruecksendung erfolgt

V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen uebergebenen Vorlagen das
Vervielfaeltigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der
abgebildeten Personen zur Veroeffentlichung, Vervielfaeltigung und Verbreitung besitzt.
Ersatzansprueche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, traegt der Auftraggeber.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfuegung zu stellen
und unverzueglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung
die Aufnahmeobjekte nicht spaetestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt,
gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioraeume die
Gegenstaende auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu
Lasten des Auftraggebers.

VI. Leistungsstoerung, Ausfallhonorar
1. ueberlaesst der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der
Auftraggeber die nicht ausgewaehlten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine
laengere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurueckzusenden. Fuer verlorene
oder beschaedigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschaedigung
nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.

2. ueberlaesst der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber
die nicht ausgewaehlten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die
ausgewaehlten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurueckzuschicken. Kommt der
Auftraggeber mit der Ruecksendung in Verzug kann der Fotograf eine Blockierungsgebuehr von
1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist,
dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder
Beschaedigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschliesst, kann der Fotograf
Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz betraegt mindestens 1000 (in Worten: eintausend)
Euro fuer jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro fuer jedes Duplikat, sofern nicht
der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die
Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines hoeheren Schadens bleibt dem Fotografen
vorbehalten.

3. Wird die fuer die Durchfuehrung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gruenden, die der Fotograf
nicht zu vertreten hat, wesentlich ueberschritten, so erhoeht sich das Honorar des Fotografen,
sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhaelt der
Fotograf auch fuer die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern der
Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder
Fahrlaessigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadenersatzansprueche geltend
machen.

4. Liefertermine fuer Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdruecklich vom Fotografen
bestaetigt worden sind. Der Fotograf haftet fuer Fristueberschreitung nur bei Vorsatz und grober
Fahrlaessigkeit.

VII. Datenschutz
Zum Geschaeftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers koennen
gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich im Rahmen des Auftrages bekannt gewordene
Informationen vertraulich zu behandeln.

VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfaeltigung der Lichtbilder des Fotografen auf
Datentraegern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

2. Die uebertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und
Vervielfaeltigung, wenn dieses Recht nicht ausdruecklich uebertragen wurde.

IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfaeltigung und Verbreitung,
analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch
Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses
mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes
sind Miturheber im Sinne des Paragraphen 8UrhG.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu
kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bildern elektronisch verknuepft wird.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknuepfung so vorzunehmen, dass sie
bei jeder Art von Datenuebertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von
Projektionen, insbesondere bei jeder oeffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als
Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen
Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stelle den
Fotografen von allen Anspruechen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in
Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur fuer den internen Gebrauch des
Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder aehnlichen Datentraegern ist nur
aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.

2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datentraegern und
Geraeten, die zur oeffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- oder
Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

3. Die Vervielfaeltigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem
Wege hergestellt hat, beduerfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datentraeger, Dateien und Daten an den Auftraggeber
herauszugeben, wenn dies nicht ausdruecklich schriftlich vereinbart wurde.

5. Wuenscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datentraeger, Dateien und Daten zur
Verfuegung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergueten.

6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datentraeger, Dateien und Daten zur Verfuegung gestellt,
duerfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen veraendert werden.

7. Gefahr und Kosten des Transports von Datentraegern, Dateien und Daten online und offline
liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der uebermittlung kann der Auftraggeber bestimmen.

XI. Schlussbestimmungen
Erfuellungsort fuer alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhaeltnis ist der Sitz des Fotografen,
wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische
Personen des oeffentlichen Rechts oder ein oeffentlich rechtliches Sondervermoegen, so ist der
Geschaeftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

XII. Salvatorische Klausel
Soweit Bedingungen der oben aufgefuehrten Allgemeinen Geschaeftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sind oder werden, sind die uebrigen Bedingungen weiterhin wirksam. Die
unwirksame Bedingung wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt.

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